Aufsicht
§ 25.
(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.
(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.
(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40089466
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