Aufsicht
§ 25.
(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.
(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.
(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40244453
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