§ 25 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit

8. Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,

die Hotelfachschule sowie die
Gastgewerbefachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 25.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
  2. 2. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124803

alte Dokumentnummer

N7199327358J

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