§ 25 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit

8. Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und

kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode

und Bekleidungstechnik sowie die Hotelfachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 25.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
  2. 2. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 10 Abs. 2 durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126198

alte Dokumentnummer

N7199653147J

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