§ 256 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Periodische Überprüfungen

§ 256.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070243

alte Dokumentnummer

N5197418642S

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