§ 256 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Arbeitnehmer

§ 256.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 255 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080696

alte Dokumentnummer

N5199324913J

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