§. 256.
(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
(2) Dieses Pfandrecht erlischt, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes (§. 264) nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird.
(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021180
alte Dokumentnummer
N2189616980T
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