ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
Erwerb des Pfandrechts
§. 256.
(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.
(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Erlöschen
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038134
alte Dokumentnummer
N2199549729J
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