ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
§ 252e
§ 252e. Wird der Verpflichtete nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
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