§ 252e EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Neuerlicher Vollzug nach Bericht

§ 252e.

Ein Antrag auf Vollzug darf vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.

Schlagworte

Sperrfrist, Neuvollzug, Neuvollzugsantrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041576

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