ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Vollzugszeit
§ 252b
(1) § 252b.Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
- 1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
- 2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
vornehmen.
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