§ 252b EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Vollzugsversuche

§ 252b.

Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041573

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