LGBl. Nr. 9/2008
§ 251
Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 256 Abs. 1 fasst;
- 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 244 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- 3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- 4. im Fall des § 261 Abs. 1 Z 1;
- 5. wenn innerhalb des gemäß § 255 maßgeblichen Zeitraums keine Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260 zustande gekommen ist.
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