§ 251 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

LGBl. Nr. 9/2008

§ 251

Tätigkeitsdauer

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

  1. 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 256 Abs. 1 fasst;
  2. 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 244 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
  3. 3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
  4. 4. im Fall des § 261 Abs. 1 Z 1;
  5. 5. wenn innerhalb des gemäß § 255 maßgeblichen Zeitraums keine Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260 zustande gekommen ist.

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