§ 24e UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 Z 3 und 4.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 24e.

(1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108739

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