§ 24e UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 24e.

(1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209029

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