§ 24d
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann zur Durchführung der §§ 24a bis 24c unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz nähere Bestimmungen über die Einrichtung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation erlassen, insbesondere über
- a) die nähere Bezeichnung von Leitungsfunktionen im Sinne des § 24c Abs 2 lit b, c und d,
- b) die technische Umsetzung von Abfrageberechtigungen unter Beachtung der in §§ 24b und 24c normierten Grundsätze und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte,
- c) welche Kategorien von Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs 2 jedenfalls in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen werden können,
- d) die nähere Ausgestaltung von Anträgen auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs 2 in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation,
- e) die Zuordnung von Ausbildungsveranstaltungen zu einer der in § 24a Abs 3 lit j genannten Kategorien.
Eine Erweiterung oder Schmälerung der nach § 24b sowie § 24c Abs 1, 2 und 4 vorgesehenen Informationsrechte ist hiermit nicht verbunden.
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