§ 24d K-VwAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 24d

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann zur Durchführung der §§ 24a bis 24c unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz nähere Bestimmungen über die Einrichtung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation erlassen, insbesondere über

  1. a) die nähere Bezeichnung von Leitungsfunktionen im Sinne des § 24c Abs 2 lit b, c und d,
  2. b) die technische Umsetzung von Abfrageberechtigungen unter Beachtung der in §§ 24b und 24c normierten Grundsätze und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte,
  3. c) welche Kategorien von Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs 2 jedenfalls in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen werden können,
  4. d) die nähere Ausgestaltung von Anträgen auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs 2 in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation,
  5. e) die Zuordnung von Ausbildungsveranstaltungen zu einer der in § 24a Abs 3 lit j genannten Kategorien.

    Eine Erweiterung oder Schmälerung der nach § 24b sowie § 24c Abs 1, 2 und 4 vorgesehenen Informationsrechte ist hiermit nicht verbunden.

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