§ 24d
Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, Verordnungen, Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder generellen mehrere Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen umfassenden Verfügungen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 23 Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
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