6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter
auf Wasserstraßen
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 24a
(1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere
- 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- 2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;
- 3. sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
- 4. sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
- 5. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
- 6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord mitgeführt wird, und
- 7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
- 1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
- 2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
- 3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
- 4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt.
(4) Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.
(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader
- 1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
- 2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.
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