§ 24a GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2005

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a

(1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

  1. 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. 2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;
  3. 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
  4. 4. sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  5. 5. sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
  6. 6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
  7. 7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
  8. 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

  1. 1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
  2. 2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
  3. 3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen,
  4. 4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und
  5. 5. die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

  1. 1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
  2. 2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

  1. 1. die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;
  2. 2. sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
  3. 3. in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  4. 4. sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und
  5. 5. sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

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