§ 24.
Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 24.
Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
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