§ 24 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

§ 24.

Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.

1. Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 9/2008 lautet: „Im § 24 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im § 24 werden die Worte „Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.“

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095912

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