§ 24.
Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
1. Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 9/2008 lautet: „Im § 24 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im § 24 werden die Worte „Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.“
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095912
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