§ 24 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Strafbestimmungen

§ 24

(1) § 24.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 1 000 S bis 50 000 S, zu bestrafen,

  1. 1. wer als Arbeitgeber
  1. a) entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in § 6 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,
  2. b) entgegen § 6 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,
  3. c) entgegen § 4 Abs. 4 den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,
  4. d) entgegen § 11 Abs. 4 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,
  5. e) entgegen 23 Abs. 4 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
  1. 2. wer als Arbeitgeber oder als nach § 6 Abs. 5 beauftragte Person
  1. a) entgegen § 6 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,
  2. b) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,
  3. c) entgegen § 11 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
  1. 3. als Arbeitgeber, als gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen § 10 Auskünfte nicht erteilt;
  2. 4. als Erzeuger oder Vertreiber
  1. a) von Arbeitsstoffen entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,
  2. b) von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 9 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  1. 5. wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,
  1. a) Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß § 6 hindert,
  2. b) Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 7 behindert,
  3. c) die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß § 8 Abs. 4 ver- oder behindert oder
  4. d) auf sonstige Weise die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die §§ 14 und 16 anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 12 Abs. 5 vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.

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