§ 24 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 24

(1) § 24.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall von 72 Euro bis 3 633 Euro, zu bestrafen,

  1. 1. wer als Arbeitgeber
  1. a) entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in § 6 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,
  2. b) entgegen § 6 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,
  3. c) entgegen § 4 Abs. 4 den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,
  4. d) entgegen § 11 Abs. 4 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,
  5. e) entgegen 23 Abs. 4 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
  1. 2. wer als Arbeitgeber oder als nach § 6 Abs. 5 beauftragte Person
  1. a) entgegen § 6 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,
  2. b) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,
  3. c) entgegen § 11 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
  1. 3. als Arbeitgeber, als gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen § 10 Auskünfte nicht erteilt;
  2. 4. als Erzeuger oder Vertreiber
  1. a) von Arbeitsstoffen entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,
  2. b) von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 9 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  1. 5. wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,
  1. a) Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß § 6 hindert,
  2. b) Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 7 behindert,
  3. c) die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß § 8 Abs. 4 ver- oder behindert oder
  4. d) auf sonstige Weise die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die §§ 14 und 16 anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 12 Abs. 5 vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.

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