§ 24 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Versicherungsmathematischer Sachverständiger (Aktuar)

§ 24.

(1) Versicherungsunternehmen, die eine Konzession im Inland besitzen und eine oder mehrere der in § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der in § 18 Abs. 1 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat.

(2) Die Bestellung des versicherungsmathematischen Sachverständigen bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Genehmigung bedarf auch die Ausübung der Funktion eines versicherungsmathematischen Sachverständigen durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in Aussicht genommene Person nicht die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderliche Eignung besitzt.

(3) Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Vorstandsmitglied eines inländischen Versicherungsunternehmens bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072147

alte Dokumentnummer

N5197820910L

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