§ 24 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

Verantwortlicher Aktuar

§ 24.

(1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

(2) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzt. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.

(3) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.

(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.

(5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085459

alte Dokumentnummer

N5199545014J

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