§ 24 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Vergünstigungen

§ 24.

(1) Einem Strafgefangenen, der durch gute Führung erkennen läßt, daß er an der Erreichung des erzieherischen Zweckes der Strafe mitwirkt, sind unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Vollzug in Stufen auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.

(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen.

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:

  1. 1. Gebrauch eigener Leibwäsche (§ 39 Abs. 2);
  2. 2. Ausschmückung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 1);
  3. 3. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 2);
  4. 4. außerordentliche Arbeitsvergütung (§ 53);
  5. 5. Geldbelohnung (§ 55);
  6. 6. Zeichnen und Malen (§ 63);
  7. 7. Teilnahme am Fernsehempfang und an Veranstaltungen (§ 65).

(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028183

alte Dokumentnummer

N2196923566S

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