Veranstaltungen
§ 65.
In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40093803
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
