§ 65 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Veranstaltungen

§ 65.

In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028224

alte Dokumentnummer

N2196923607S

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