Empfehlungen und Hinweise
§ 24
(1) § 24.Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' (Abs. 2) zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend geboten ist.
(2) Die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages. Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den Schiffahrttreibenden gegen Entgelt zugänglich zu machen.
(3) In dringenden Fällen ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' den Schiffsführern auszuhändigen.
(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.
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