§ 24 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

§ 24

(1) § 24.Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen sowie über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben.

(2) Informationen, Hinweise und Empfehlungen sind durch Schifffahrtszeichen zu geben. Lässt sich deren Inhalt durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken, sind sie als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.

(3) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Informationen, Hinweise und Empfehlungen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.

(4) Die Schiffsführer haben Informationen, Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von Internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien Bestimmungen über Binnenschifffahrts-Informationsdienste zu erlassen, insbesondere über

  1. 1. Art, Form und Inhalt von Informationsdiensten;
  2. 2. diesbezügliche Daten- und Kommunikationsstandards;
  3. 3. technische Systeme zur Weitergabe von Informationen, Hinweisen und Empfehlungen;
  4. 4. Systeme zur Abgabe von sicherheitsrelevanten Meldungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter;
  5. 5. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Inanspruchnahme der Informationsdienste;
  6. 6. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Abgabe automatisierter Identitäts- und Positionsmeldungen, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist.

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