§ 24.
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimmen beider Rechtsanwälte kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)