§ 24 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 24.

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimmen beider Rechtsanwälte kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.

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