§ 24.
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären (Anm.: 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(Anm.: 1 Art. 6 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 24 zweiter Satzwird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 zweiter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40190456
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