§ 24 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 24.

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären (Anm.: 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(Anm.: 1 Art. 6 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 24 zweiter Satzwird das WortRichterdurch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 zweiter Satz wird das WortRichterndurch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

Schlagworte

Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40190456

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