§ 24
(1) § 24.Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung in das Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach der Anlage 6 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.
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