§ 24 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 24.

(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung im Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

(2) Legen Verlobte Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

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