§ 24 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Erneuerungsgebühren

§ 24.

(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

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