Aufnahmsvoraussetzungen
§ 24
§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß
- 1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und
- 2. § 22 Abs. 1 Z 2 die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes an der Universität für Bodenkultur.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)