§ 24 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 24

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß

  1. 1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist
  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
  3. c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

    und

  1. 2. § 22 Abs. 1 Z 2 ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind.

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