§ 24 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)

§ 24

§ 24. Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.

Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) den Kostenstellen zuzurechnen.

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