Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)
Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)
§ 24.
Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.
Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den Kostenstellen zuzurechnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungswert
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140394
alte Dokumentnummer
N8199659710J
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