§ 24 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 15)

§ 24.

Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen.

Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den Kostenstellen zuzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Anschaffungswert

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140394

alte Dokumentnummer

N8199659710J

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