§ 24
§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG 1991 kann bei Verdacht einer Übertretung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)