§ 24 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 24

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG 1991 kann bei Verdacht einer Übertretung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.

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