§ 24 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

§ 24

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 sowie Z 7 bis 9 ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.

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