§ 24 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

§ 24.

Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang absolviert hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098308

alte Dokumentnummer

N61978111040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)