§ 24 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 24.

Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang absolviert hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12100993

alte Dokumentnummer

N61984119260

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)