§ 24 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 24

§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und dem Forschungsförderungsrat auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds und der Forschungsförderungsrat sind gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(BGBl. Nr. 341/1981, Art.II Z 1 und 16)

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