§ 24
§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, und dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds sind gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)