Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
§ 24.
(1) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Veranlassung und Beendigung von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden zu verständigen.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.
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