§ 24 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

§ 24.

(1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.

(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40094895

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)