EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
§ 24.
(1) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40094895
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