Inkrafttreten
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in Kraft.
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