V. ABSCHNITT Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen
§ 24.
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile
- a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
- b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, und
- c) an einer Bundesschuldbuchforderung.
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