§ 24 DepG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

V. ABSCHNITT Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen

§ 24.

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

  1. a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
  2. b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, und
  3. c) an einer Bundesschuldbuchforderung.

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