V. ABSCHNITT
Sammelurkunden ‑ Bundesschuldbuchforderungen
§ 24.
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile
- a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
- b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
- c) an einer Bundesschuldbuchforderung und
- d) an einer Aktiensammelurkunde.
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR40130209
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