§ 24 DepG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2011

V. ABSCHNITT

Sammelurkunden ‑ Bundesschuldbuchforderungen

§ 24.

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

  1. a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
  2. b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
  3. c) an einer Bundesschuldbuchforderung und
  4. d) an einer Aktiensammelurkunde.

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40130209

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